Kommunalsteuer

Gesetzliche Grundlage

Die Kommunalsteuer (KommSt) wird von der Gemeinde nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 erhoben.

Steuerpflicht

Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für dessen gesamte gewerbliche, berufliche oder selbstständige Tätigkeit zu entrichten. Unbeachtlich ist, ob die Absicht zur Gewinnerzielung vorliegt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig ist. Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe kommunalsteuerpflichtig.

Steuergegenstand

Besteuert wird die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer an der Betriebsstätte im Gemeindegebiet monatlich gewährt werden. Die Bemessungsgrundlage ist dabei weitgehend mit dem Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenfonds nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ident.

  1. Summe der Arbeitslöhne ist die Summe aller Vergütungen, die dem Dienstnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen, gleichgültig, ob diese Arbeitslöhne der Lohnsteuer unterliegen.
  2. Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen oder an Kapitalgesellschaften beteiligt sind und deshalb Bezüge beziehen.
  3. Betriebsstätte ist jede feste örtliche Einrichtung, die der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Bei Bauausführungen liegt eine Betriebsstätte vor, wenn die Baustelle länger als 6 Monate besteht. Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, ist die Bemessungsgrundlage vom Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse, die Zahl der Arbeitnehmer, die in den jeweiligen Gemeinden arbeiten oder wohnen und die der jeweiligen Gemeinde erwachsenen Kosten zu berücksichtigen. Ist ein Dienstnehmer in Betriebsstätten in mehreren Gemeinden beschäftigt, ist dessen Arbeitslohn auf die beteiligten Gemeinden nach seiner zeitlichen Anwesenheit auf die beteiligte Gemeinde aufzuteilen.

Steuerberechnung und -entrichtung

Die Bemessungsgrundlage bilden alle Arbeitslöhne und Bezüge (Gehälter, Löhne, Provisionen, Belohnungen, freiwillige Sozialleistungen, Sachbezüge, Aufwandsentschädigungen, Lehrlingsentschädigungen, Gefahren-, Erschwernis- und Überstundenzuschläge, Bedienungsentgelt, Fahrtkostenzuschüsse, ...) die in einem Monat des gesamten Gewerbebetriebes gewährt werden. Beträgt sie nicht mehr als € 1.460,-, so kann für diesen Monat ein Freibetrag von € 1.095,- in Abzug gebracht werden, und zwar auch dann, wenn die Bemessungsgrundlage in anderen Kalendermonaten mehr als € 1.460,- beträgt. Übersteigt sie nicht den Betrag von € 1.095,-, ist demnach für diesen Kalendermonat keine KommSt zu entrichten. Liegen die Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, so ist der Freibetrag auf die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Betriebsstätten verhältnismäßig aufzuteilen. Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Die Kommunalsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Steuerschuldner hat die Steuerberechnung selbst vorzunehmen und bis 15. des Folgemonats unaufgefordert dem Gemeindeverband abzuführen. Die berechnete Steuer ist auf 2 Dezimalstellen zu runden. Bei Zahlungsverzug ist ein Säumniszuschlag von 2 % des nicht fristgerecht entrichteten Steuerbetrages fällig.

Steuerbefreiung

Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:

  • Ruhe- und Versorgungsbezüge
  • Abfertigungen bei Auflösung eines Dienstverhältnisses
  • Leistungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz 1988
  • Familienbeihilfe nach dem FLAG
  • Beiträge an Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz 1990

Steuerbefreit sind grundsätzlich:

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten- und Altersfürsorge dienen.

Steuererklärung

Bis Ende März hat der Steuerschuldner für das abgelaufene Kalenderjahr eine nach Kalendermonaten gegliederte Erklärung über die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer abzugeben. Die Abgabe der Erklärung muss auch erfolgen, wenn die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in einem Monat den Freibetrag von € 1.095,- nicht übersteigt und demnach keine Steuer zu entrichten war oder wenn die KommSt noch nicht entrichtet wurde.

Verfahrensbestimmungen

Zuständigkeit: Für die Erhebung der Kommunalsteuer gelten die Landesabgabenordnungen. Das Kommunalsteuerverfahren fällt mit Ausnahme im Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren in die Zuständigkeit der Gemeinde. Für die Zerlegung und die Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist das jeweilige Finanzamt zuständig, wo sich die Unternehmensleitung befindet. Es besteht eine wechselseitige Mitteilungs- und Beistandspflicht zwischen der Gemeinde und dem Finanzamt.